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   OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13   

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https://dejure.org/2013,32426
OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13 (https://dejure.org/2013,32426)
OLG München, Entscheidung vom 11.11.2013 - 34 Wx 335/13 (https://dejure.org/2013,32426)
OLG München, Entscheidung vom 11. November 2013 - 34 Wx 335/13 (https://dejure.org/2013,32426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 133; GBO § 29; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1
    Einseitige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch einen Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine einseitige Umwandlung in Wohnungseigentum möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Änderungsvorbehalt: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 528
  • NZM 2014, 397
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13

    Grundbucheintragung: Ausbau eines zu einer Wohnung gehörenden Speichers zu einer

    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    Indessen ist für der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, Zurückhaltung zu üben (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203; siehe schon BayObLG DNotZ 1999, 210/112).

    Vielmehr will die Klausel mit ihren Hinweisen auf behördliche und bauliche Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Baukunst unter Verwendung normgerechter Baustoffe den ordnungsmäßigen Gebrauch des Sondereigentums im Rahmen einer mit einem (technischen) Umbau verbundenen Umwandlung sicherstellen, dient also ersichtlich der baulichen Abwicklung der Maßnahme, ohne sie selbst davon abhängig zu machen (Senat vom 5.7.2013, FGPrax 2013, 203/204).

  • BayObLG, 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer dar (vgl. § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG) und bedarf materiell-rechtlich grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer (§ 877 i. V. m. § 873 BGB); außerdem müssen die dinglich Berechtigten zustimmen, sofern ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1997, 586; 1989, 28; BayObLGZ 1989, 28; KG ZWE 2011, 84/85).

    Die Auslegung, die Miteigentümer hätten ihre Mitwirkung für die Umwandlung der bezeichneten Fläche vorweggenommen und dadurch das Erfordernis einer Vereinbarung abbedungen, liegt auch aus praktischen Gründen deshalb nahe (siehe BayObLGZ 1989, 28/32).

  • BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 117/96

    Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer dar (vgl. § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG) und bedarf materiell-rechtlich grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer (§ 877 i. V. m. § 873 BGB); außerdem müssen die dinglich Berechtigten zustimmen, sofern ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1997, 586; 1989, 28; BayObLGZ 1989, 28; KG ZWE 2011, 84/85).

    In diesem Fall ist ein Nachweis der Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nicht möglich (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 586; vgl. auch BayObLGZ 1993, 259/264).

  • KG, 29.11.2010 - 1 W 325/10

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei

    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer dar (vgl. § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG) und bedarf materiell-rechtlich grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer (§ 877 i. V. m. § 873 BGB); außerdem müssen die dinglich Berechtigten zustimmen, sofern ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1997, 586; 1989, 28; BayObLGZ 1989, 28; KG ZWE 2011, 84/85).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 56/93

    Teilungserklärung, Änderung, Vollmacht

    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    In diesem Fall ist ein Nachweis der Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nicht möglich (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 586; vgl. auch BayObLGZ 1993, 259/264).
  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines

    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    Indessen ist für der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, Zurückhaltung zu üben (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203; siehe schon BayObLG DNotZ 1999, 210/112).
  • OLG Hamm, 01.07.1988 - 20 U 366/87
    Auszug aus OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
    Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer dar (vgl. § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG) und bedarf materiell-rechtlich grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer (§ 877 i. V. m. § 873 BGB); außerdem müssen die dinglich Berechtigten zustimmen, sofern ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1997, 586; 1989, 28; BayObLGZ 1989, 28; KG ZWE 2011, 84/85).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    (1) Soll Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden, erfordert dies grundsätzlich eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, die materiell-rechtlich im Wege der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgt; grundbuchrechtlich bedarf es einer Bewilligung nach §§ 19, 29 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 12; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528, 529; ZMR 2017, 307; OLG Frankfurt, ZWE 2015, 320 Rn. 15; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 38; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.12.2020], § 1 Rn. 173 ff.; Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., § 1 Rn. 43; BeckOK WEG/Kral [1.1.2021] § 7 Rn. 137 ff.; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 69).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach der jeweilige Eigentümer einer Teileigentumseinheit befugt war, die seiner Berechtigung unterliegenden Dachgeschossbereiche auf eigene Kosten zu Wohnzwecken auszubauen und die neu geschaffenen Räume von Teileigentum in Wohneigentum umzuwandeln, sobald hierfür die behördlichen Genehmigungen vorliegen, als wirksam erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 2, 4 und 9; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528 529; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 42; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.12.2020], § 1 Rn. 183 f.).

    Es ergäbe nämlich keinen (vernünftigen) Sinn und widerspräche einer nächstliegenden Auslegung, wenn eine Klausel zwar zum Ausbau zu einer Wohnung oder zum Ausbau eines Wohnhauses berechtigte, der Rechtsinhaber aber für die Änderung der Teilungserklärung auf eine Vereinbarung und damit auf die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer angewiesen wäre (vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528, 529).

  • OLG München, 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

    Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in

    Diese notarielle Urkunde legte die Beteiligte am 2.2.2016 zum Vollzug beim Grundbuchamt vor, nahm den Antrag jedoch nach Zwischenverfügung vom 29.3.2016 wieder zurück und stellte ihn sogleich erneut unter Bezugnahme auf ein beigelegtes Rechtsgutachten, worin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 11.11.2013, 34 Wx 335/13 die Ansicht geäußert wird, dass durch § 9 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer zur Umwandlung abbedungen sei.

    Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Mitwirkungsbefugnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung mit Bindung für die Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) ausgeschlossen ist (Senat vom 11.11.2013, 34 Wx 335/13 = NJW-RR 2014, 528; …

    Der Hinweis der Beteiligten auf die Entscheidung des Senats vom 11.11.2013, 34 Wx 335/13 ist unbehelflich.

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18

    Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Die darin liegende (erneute) Klageänderung ist mit Blick auf § 264 Nr. 2 ZPO sogar noch in der Revisionsinstanz zulässig (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 14.03.2014 - V ZR 115/13, BeckRS 2014, 1160 Rn. 14; v. 07.06.2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 f.).
  • OLG München, 11.11.2016 - 34 Wx 264/16

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des

    Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Mitwirkungsbefugnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung mit Bindung für die Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) ausgeschlossen ist (Senat vom 11.11.2013, 34 Wx 335/13 = NJW-RR 2014, 528; …
  • LG München I, 25.06.2015 - 36 S 8340/14

    Zuständigkeitsbereich des Wohnungseigentumsgerichts

    Ebenso wie die Begründung des Sondernutzungsrechts muss eine derartige Ermächtigung den sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen des Grundbuchrechts genügen (BGH, a. a. O.; BGH, ZWE 2012, 377, 378; OLG Hamm, NZM 1998, 673 ff,; OLG München, ZWE 2014, 121, 122 Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 13, Rdnr. 42).
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